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Alle Kostenträger im Überblick – Ihr Weg zur passenden Assistenz
Seiler Assistenz begleitet Sie bei allen Kostenträgern – von AOK Rheinland über Barmer bis zur Techniker Krankenkasse. Wir sorgen dafür, dass Antrag, Genehmigung und Abrechnung reibungslos verlaufen, damit Sie sich auf ein selbstbestimmtes Leben konzentrieren können.
Kostenträger für Assistenzleistungen – Ihr Weg zur Unterstützung
Seiler Assistenz steht Ihnen in Köln und ganz Nordrhein-Westfalen (NRW) als verlässlicher Partner für persönliche Assistenz zur Seite. Wir kooperieren mit allen relevanten Kostenträgern, um Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes und erfülltes Leben zu ermöglichen.
Wir klären umfassend über die Zusammenarbeit mit Kostenträgern wie AOK Rheinland, Barmer, Techniker Krankenkasse, IKK classic, BKK und Bundesknappschaft auf. Detaillierte Informationen zu Antragstellung, benötigten Unterlagen und Abrechnungsprozessen helfen Ihnen, den Überblick zu behalten. Unser Service zielt darauf ab, den gesamten Prozess – von der Bedarfsfeststellung bis zur Umsetzung Ihrer Assistenz – so einfach wie möglich zu gestalten.
Krankenkassen und andere Kostenträger finanzieren Leistungen wie persönliche Assistenz, Mobilitätshilfe, berufliche Unterstützung oder technische Hilfsmittel. Mit unserer Expertise gewährleisten wir eine reibungslose Koordination mit den Kostenträgern, damit Sie Ihre Energie in ein selbstständiges Leben investieren können. Ob in Köln, Düsseldorf oder anderen Städten NRWs – wir bieten maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Bedürfnisse.
Bundesknappschaft
Assistenz mit der Bundesknappschaft. Antrag, Genehmigung & Abrechnung – erledigt.
IKK classic
Assistenz mit der IKK classic. Persönliche Beratung – Bürokratie übernehmen wir.
Techniker Krankenkasse (TK)
Assistenz mit der TK. Schnell digital – Antrag & Abrechnung aus einer Hand.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Assistenzdiensten und Kostenträgern
Das SGB IX regelt die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, die auf Teilhabe und Rehabilitation abzielt, insbesondere bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Es umfasst Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe, wie Unterstützung im Alltag, Beruf und Freizeit. Das SGB XII hingegen behandelt die Sozialhilfe für Bedürftige ohne ausreichende Mittel, die Assistenzleistungen weiter gefasst regelt und als nachrangig gilt, wenn keine Ansprüche nach SGB IX bestehen.
Ja, ein Wechsel des Kostenträgers, wie einer Krankenkasse, ist möglich, da gesetzliche Krankenkassen in Deutschland frei wählbar sind. Für Assistenzleistungen stellen Sie einen Antrag auf Wechsel beim aktuellen Kostenträger. Bei Unzufriedenheit mit dem Assistenzdienst selbst können Sie ebenfalls einen Wechsel beantragen, wobei Seiler Assistenz Sie bei der Koordination unterstützen kann.
Eine Erwerbstätigkeit kann die Assistenzleistungen positiv beeinflussen, da das SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fördert. Assistenz am Arbeitsplatz kann bis zu 40 Stunden pro Woche gewährt werden, abhängig vom individuellen Bedarf. Die Höhe richtet sich nach der Bedarfsfeststellung und bleibt unabhängig vom Einkommen, solange der Bedarf besteht.
Ja, Kostenträger wie Krankenkassen übernehmen Kosten für technische Hilfsmittel im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nach SGB V und SGB IX. Es gibt finanzielle Leistungen für Anschaffung und Anpassung, mit Zuzahlungen von 5 bis 10 Euro pro Hilfsmittel. Rehabilitationsträger können zusätzliche Förderungen für berufliche Hilfsmittel gewähren.
Bei einem Umzug wechselt die Zuständigkeit zum neuen Kostenträger im Zielland, aber es gibt Übergangsregelungen. Der Teilhabeplan bleibt bestehen, und der neue Träger übernimmt die Leistungen. Stellen Sie frühzeitig einen Antrag auf Fortsetzung, um Unterbrechungen zu vermeiden; Seiler Assistenz kann den Prozess koordinieren.
Assistenzleistungen sind in der Regel umsatzsteuerfrei, wenn sie als soziale Leistungen erbracht werden. Für den Empfänger gelten sie als steuerfreier Auslagenersatz. Kosten für Assistenz können als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein, abhängig vom Einzelfall und Einkommen.
Ja, Familienmitglieder können als Assistenten angestellt werden, solange sie die Qualifikationen erfüllen und kein Konflikt mit der Selbstbestimmung besteht. Es gelten dieselben arbeitsrechtlichen Regeln wie für Dritte, inklusive Sozialversicherung. In manchen Fällen sind direkte Angehörige ausgeschlossen, um Abhängigkeiten zu vermeiden – prüfen Sie dies beim Kostenträger.
Der Teilhabeplan ist ein Dokument, das den individuellen Bedarf an Rehabilitationsleistungen festlegt und die Koordination mehrerer Träger erleichtert. Er wird vom leistenden Rehabilitationsträger erstellt, oft in Zusammenarbeit mit dem Leistungsberechtigten. Bei mehreren Trägern oder Leistungsgruppen ist er verpflichtend; auf Wunsch kann er immer angefordert werden.
Nein, es gibt keine festen Altersbeschränkungen für Assistenzleistungen nach SGB IX. Sie können auch im Rentenalter bezogen werden, solange ein Bedarf besteht. Für Kinder und Jugendliche gelten spezielle Regelungen, aber der Fokus liegt auf der Behinderung, nicht dem Alter.
Die Qualität wird durch Zielvereinbarungen, regelmäßige Feedback-Runden und Qualitätsprüfungen der Kostenträger gesichert. Als Leistungsberechtigter können Sie den Assistenzplan anpassen und Beschwerden einreichen. Assistenzdienste wie Seiler Assistenz bieten Schulungen und Monitoring, um die Bedürfnisse kontinuierlich zu erfüllen.
